Satzung der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts
ProKids
Präambel
Zentrales Anliegen der Stifter ist die Unterstützung von sozial benachteiligten Kindern.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „ProKids-Stiftung"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Villingen-Schwenningen.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die ProKids-Stiftung verfolgt die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. In diesem Rahmen soll die Stiftung das allgemeinen Wohlergehens von Kindern aller sozialer Schichten fördern, insbesondere das von Kindern aus sozial schwachen Familien. Die ProKids-Stiftung will dazu beitragen, sie zu gesunden, menschlich gefestigten, gut qualifizierten Erwachsenen heranzubilden, die ihren individuellen Begabungen entsprechende Aufgaben zum Nutzen der menschlichen Gemeinschaft wahrnehmen werden.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Mit eigenen Programmen oder eigens geförderten Projekten will die ProKids-Stiftung Entwicklungen anstoßen und Veränderungen bewirken. Je nach Thema und der damit verbundenen strategischen Ausrichtung entscheidet die ProKids-Stiftung, ob das Programm "operativ", d.h. als Eigenprojekt, verwirklicht wird und/oder Partner hinzugezogen werden, die mit ihrer Expertise und Erfahrung das Programm ergänzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung der Stiftung aus einem Barbetrag von 50.000 Euro.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Der Stiftungsrat kann den Ersatz notwendigen Auslagen beschließen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen, wenn dies die Leistungsfähigkeit der Stiftung zulässt.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
(4) Die Haftung der Organmitglieder ist gegenüber der Stiftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat zu ersetzen. Bestellte Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen, soweit dies die Leistungsfähigkeit zulässt und der Umfang der Geschäfte dies erfordert.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn alle Mitglieder des Vorstandes mitwirken, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 4 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrats werden von den Stiftern berufen.
(2) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so wählt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Die Berufung der Stiftungsratsmitglieder erfolgt auf Lebenszeit, maximal bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet bei Vollendung des 90. Lebensjahres. Das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Stiftungsratsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Stiftungsratsmitglied kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Stiftungsrats gilt § 9 entsprechend.
§ 12 Satzungsänderung
(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats insgesamt.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden kann.
(2) Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats gemeinsam.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bürgerstiftung Villingen-Schwenningen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Baden-Württemberg geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium in Freiburg im Breisgau.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Unser Spendenkonto: ProKids-Stiftung · Volksbank Schwarzwald-Donau-Neckar eG
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